Kurz:
- Arbeitgeber und Beschäftigte müssen vor/bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatestmitführen
- Ein selbst durchgeführter Schnelltest reicht als Nachweis nicht aus. Antigen-Schnelltests dürften nicht älter als 24 Stunden sein. Ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen.
- Arbeitgeber müssen und dürfen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
- Arbeitgeber müssen zwei Tests pro Woche anbieten, dürfen aber auch durch Dritte erstellte Testzertifikate als Nachweis akzeptieren.
Ausführliche Infos zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Hinterlasse einen Kommentar